Grundsteuergutachten

Ab 01.01.2025 trat die neue Grundsteuerreform in Kraft, die eine faire und verfassungsfeste Ermittlung der Grundsteuer gewährleisten soll. Die bisherige Methode, die auf veralteten Einheitswerten basierte, wird durch das neue Bundesmodell ersetzt, das sich auf eine reduzierte Anzahl von Faktoren stützt, wie z. B. Bodenrichtwerte, Grundstücksfläche und Gebäudeart. Eine Besonderheit der Reform ist die Öffnungsklausel, die den Bundesländern ermöglicht, eigene Modelle zur Berechnung der Grundsteuer zu verwenden. So setzen Hessen, Bayern, Niedersachsen und Hamburg unterschiedliche Flächenmodelle um, während in Baden-Württemberg ein Bodenwertmodell Anwendung findet.

Für Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit, den ermittelten Grundsteuerwert durch ein qualifiziertes Grundsteuer-Gutachten prüfen zu lassen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn der Verdacht besteht, dass der ermittelte Wert zu hoch angesetzt wurde. Die rechtliche Grundlage hierfür ist im Landesgrundsteuergesetz (§ 38 Abs. 4 LGrStG) verankert. Laut diesem Paragrafen können Sie ein qualifiziertes Gutachten einreichen, das die Abweichung zwischen dem tatsächlichen Bodenwert und dem ermittelten Grundsteuerwert nachweist.

Dabei ist es wichtig, dass die Abweichung mindestens 30 Prozent beträgt, um eine Korrektur des Grundsteuerwerts zu ermöglichen. Wenn die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind, entscheidet das Finanzamt, ob der Wert gemäß dem Gutachten nach unten angepasst wird.

  • 38 Abs. 4 LGrStG Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist.“

Diese Anforderungen werden durch Diplom Sachverständiger (DIA) Thomas Göbel mit der Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 der akkreditierten Stelle (DAkkS) DIAZert erfüllt.

Damit werden alle formalen und fachlichen Anforderungen erfüllt, um den höchsten Standards in der Gutachtenerstellung gerecht zu werden, insbesondere bei Gerichten und Finanzämtern.

Warum andere Grundsteuerwert?

Ungenauigkeiten bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts können auftreten, weil es Abweichungen zwischen den individuellen Merkmalen Ihres Grundstücks und denen des Bodenrichtwertgrundstücks gibt. Ein ungenauer Bodenrichtwert als Berechnungsgrundlage kann zu einer fehlerhaften Schätzung führen. Zu hohe Grundsteuerwerte entstehen häufig, wenn:

  • Ihr Grundstück eine besonders große oder kleine Fläche im Vergleich zur Nachbarschaft hat oder ungünstig zugeschnitten ist.
  • Es sich in einer extremen Hanglage oder einer schwierigen Topografie befindet.
  • Unterschiedliche Grundstücksqualitäten bestehen, z. B. Garten- und Bauland.
  • Individuelle Belastungen wie Altlasten vorliegen.
  • Das Grundstück durch Emissionen wie Feinstaub oder Lärm beeinträchtigt wird.

Eigenschaften bei denen es zu Abweichungen der Grundsteuerwerte kommen kann.

besonders große oder kleine Grundstücksflächen

ungünstig zugeschnittenes Grundstück

extremen Hanglage oder schwierigen Topografie

unterschiedliche Grundstücksqualitäten

Belastungen wie Altlasten

Emissionen wie Feinstaub oder Lärm

So ist die Verfahrensweise!

Bei der Erstellung eines qualifizierten Gutachtens wird mit höchster Präzision vorgegangen. Die Vorgaben aus dem „Merkblatt für den Nachweis des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens bei der Grundsteuer“ der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden dabei selbstverständlich berücksichtigt.

Der Prozess der Gutachtenerstellung:

  • Vorprüfung durch den Sachverständigen, ob der tatsächliche Wert Ihres Grund und Bodens mehr als 30 Prozent vom festgelegten Grundsteuerwert abweicht.
  • Bei Feststellung der 30 prozentigen Abweichung erfolgt eine Erstellung eines qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und als Nachweis dient.
  • Das zuständige Finanzamt entscheidet auf Basis des vorgelegten Gutachtens, ob der Grundsteuerwert entsprechend angepasst wird.

Grundsteuergutachten (§ 38 Abs. 4 LGrStG)

Vorprüfung
 ab 200,00 Euro zzgl. MwSt.
qualifiziertes Gutachten gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG
 ab 680,00 Euro zzgl. MwSt.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.

Zusätzliche Kosten können durch aufwandserhöhende Faktoren entstehen, wie etwa die Beschaffung relevanter Unterlagen, das Erstellen von Plänen und Flächenberechnungen sowie besondere Schwierigkeiten bei Ortsterminen.

Die Kosten der Vorprüfung werden vollständig auf den Gesamtpreis angerechnet.

Empfehlung:
Vereinbaren Sie einen Festpreis, um volle Kostentransparenz und Planungssicherheit zu gewährleisten. So wird garantiert, dass auch bei unvorhergesehenem Mehraufwand keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Vertrauen Sie auf diese Expertisen, die mit jahrelanger Erfahrung und umfassendem Fachwissen erstellt werden. Ihre sensiblen Informationen werden natürlich vertraulich behandelt. Verlassen Sie sich auf diskrete und professionelle Arbeit, hier ist die Wahl eines zertifizierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 entscheidend. Nur so wird gewährleistet, dass das Gutachten rechtlich anerkannt und fachlich fundiert ist.